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Neue Corona-Verordnung beschlossen

Das Kabinett hat, wie angekündigt, weitere Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie treten am Donnerstag, 3. März, in Kraft. Die bisherigen 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. Auch in der Gastronomie gilt künftig 3G. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft / genesen / negativ getestet sind.

 

Die Maskenpflicht bleibt in Innenbereichen weitgehend bestehen. Bei Großveranstaltungen entfallen weitere Kapazitätsbeschränkungen. Diskotheken und Clubs können öffnen – dort gilt dann allerdings 2G-Plus. Damit haben nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sind. Diese Vorgabe gilt auch für andere Tanz-Veranstaltungen.

Veranstaltungen:

  • innerhalb geschlossener Räume: Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G. Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.
  • außerhalb geschlossener Räume: Bei bis zu 500 Gästen gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt ebenfalls 2G.

Versammlungen:

 

  • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Maskenpflicht). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster.
  • außerhalb geschlossener Räume: Mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste.

 

Hier gilt künftig 3G:

  • in Gaststätten, auf den Verkehrsflächen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso gilt hier Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
  • in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
  • innerhalb geschlossener Räume im Sport. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • in Beherbergungsbetrieben, Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • bei touristischen Reiseverkehren.

Alle weiteren Regelungen sind in der neuen Landesverordnung beschrieben, die bis einschließlich 19.03.22 gilt.